Die Jugendordnung im Sportverein
§ 1 Der Verein „Post-Sportverein Haßfurt e.V.“ erkennt die Jugendordnung des BLSV
und der entsprechenden Fachverbände an.
§ 2 Zur Vereinsjugend gehören alle jungen Menschen bis unter 27 Jahre, die
Vereinsmitglied sind, sowie die gewählten und berufenen Jugendmitarbeiter.
§ 3 Aufgaben der Vereinsjugend
Aufgabe der Jugendarbeit im Verein ist die Förderung der sportlichen Jugendarbeit,
die Wahrnehmung von Aufgaben der Jugenderziehung und Jugendhilfe unter
weitgehender Berücksichtigung der Interessen junger Menschen (bis unter 27 Jahre)
und deren Mitbestimmung und Mitgestaltung sowie die Vertretung gemeinsamer
Interessen im Rahmen der Vereinsatzung.
Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet im Rahmen
der Satzung des Vereins über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
§ 4 Organe
Die Organe sind:
- der Vereinsjugendtag,
- die Vereinsjugendleitung.
§ 5 Vereinsjugendtag
Es gibt ordentliche und außerordentliche Vereinsjugendtage.
Der Vereinsjugendtag ist das oberste Organ der Vereinsjugend.
a) Zusammensetzung
Er besteht aus:
- der Vereinsjugendleitung,
- allen jungen Menschen des Vereins (von 10 bis unter 27 Jahre),
- allen Mitarbeitern/-innen in der Jugendarbeit des Vereins.
Kinder und Jugendliche haben ab dem 12. Lebensjahr aktives Wahlrecht.
Beisitzer der Vereinsjugendleitung müssen bei ihrer Wahl mindestens 14, der/die Vorsitzende der Vereinsjugendleitung mindestens 18 Jahre alt sein.
Der/die stellvertretende Vorsitzende muss bei der Wahl mindestens 16 Jahre alt sein.
Der Vereinsjugendsprecher bzw. die Vereinsjugendsprecherin muss bei der Wahl mindestens 14, aber noch unter 18 Jahre alt sein.
b) Aufgaben des Vereinsjugendtages
- Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses der
Vereinsjugendleitung,
- Entlastung der Vereinsjugendleitung,
- Alle zwei Jahre Wahl der Vereinsjugendleitung,
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
c) Der jährliche Vereinsjugendtag findet mindestens 4 Wochen vor der
Mitgliederversammlung des Vereins statt.
Für die Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung finden die
entsprechenden Bestimmungen der Vereinssatzung in § 10 entsprechende
Anwendung.
§ 6 Vereinsjugendleitung
a) Die Vereinsjugendleitung besteht aus:
- dem/der Vorsitzenden,
- dem/der stv. Vorsitzenden,
- dem Vereinsjugendsprecher oder der Vereinsjugendsprecherin,
- Beisitzern.
b) Der/die Vorsitzende der Vereinsjugendleitung ist stimmberechtigtes Mitglied des
Vereinsvorstandes.
c) Die Vereinsjugendleitung erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der
Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Die
Vereinsjugendleitung ist für ihre Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem
Vorstand des Vereins verantwortlich.
d) Die Sitzungen der Vereinsjugendleitung finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der
Hälfte der Mitglieder der Vereinsjugendleitung ist vom/von der Vorsitzenden eine
Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.
e) Die Vereinsjugendleitung ist für alle Jugendangelegenheiten des Vereins
zuständig. Sie entscheidet über die Verwendung der der Jugend des Vereins
zufließenden Mittel im Rahmen der Beschlüsse des Vereinsjugendtages und der
Satzung des Vereins.
§ 7 Jugendordnungsänderung
Änderungen der Jugendordnung können nur von dem ordentlichen Vereinsjugendtag
oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen
Vereinsjugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von
mindestens ¾ der anwesenden Stimmberechtigten.
Jugendordnungsänderungen werden erst nach Bestätigung durch die
Mitgliederversammlung des Vereins wirksam.
Die Jugendordnung wurde am 27.10.2008 vom Vereinsjugendtag und am
29.01.2009 von der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen /
bestätigt.